Inhaltsverzeichnis: §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  §2 Zweck und Ziel
  §3 Mitgliedschaft
  §4 Aufnahme von Mitgliedern
  §5 Beiträge
  §6 Beendigung der Mitgliedschaft
  §7 Leitende Organe des Clubs
  §8 Mitgliederversammlung
  §9 Der Vorstand
  §10 Die Vorstandschaft
  §11 Inkrafttreten

 

SATZUNG

des eingetragenen Vereins

ALFA-ROMEO-CLUB "ROSENHAIN"

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 01.12.1995 gegründete Verein führt den Namen Alfa-Romeo-Club "Rosenhain" mit Sitz in Löbau. Er ist in das Vereinsregister in Löbau eingetragen. Gerichtsstand ist Löbau.
  2. Die Club-Anschrift lautet:
                Alfa-Romeo-Club "Rosenhain" e. V.
                c/o Autohaus Scholz GmbH
                An der B 6
                02708 Löbau
  3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck und Ziel

  1. Zweck und Ziel des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Imageförderung der Traditionsmarke ALFA ROMEO, getragen von Fahrerinnen und Fahrern von Alfa Romeo Fahrzeugen und deren Partner.
  2. Der Club pflegt die Kameradschaft, Hilfsbereitschaft, gegenseitige Unterstützung und Geselligkeit unter den Mitgliedern. Der Erfahrungsaustausch erfolgt in Clubtreffen mindestens alle zwei Monate, insbesondere zu aktuellen Entwicklungen der Marke ALFA ROMEO, Vorstellung und technische Überprüfung der Fahrzeuge der Clubmitglieder im Autohaus, gesellige Veranstaltungen und gemeinsame Unternehmungen, wie z. B. der Besuch von Motorsportveranstaltungen. Die Ziele des Clubs sind in freundschaftlicher Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und der Belegschaft des Autohauses zu realisieren.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Das Gleiche gilt für den Fall der Auflösung des Vereins. Im Falle der Auflösung wird das Guthaben der Belegschaft des Autohauses Scholz GmbH zur Verfügung gestellt werden.
  4. Die Tätigkeit in der Vorstandschaft oder einem sonstigen Gremium ist ehrenamtlich; die betreffenden Personen erhalten auf Antrag nur die entstandenen Kosten erstattet. Weitere Vergünstigungen sind nicht zulässig.
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§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Alfa-RomeoClub "Rosenhain" besteht aus
  2. Alle Mitglieder genießen volle Rechte und Pflichten.
  3. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen ausgenommen.
  4. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes entscheidet die Vorstandschaft.
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§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Die Aufnahme in den Club muß mit einem ausgefüllten Aufnahmebogen nach Kenntnisnahme des Statuts beantragt werden. Der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter sowie mindestens ein Clubmitglied führen ein persönliches Gespräch mit der/dem Antragsteller(in) und schlagen der Vorstandschaft die Aufnahme bzw. die Ablehnung vor.
  2. Die Voraussetzung der Aufnahme ist das Führen eines Fahrzeuges der Marke Alfa Romeo. Der Wechsel zu einer anderen Automarke führt zum Ausscheiden aus dem Club. Im Ausnahmefall kann nach Antrag des betroffenen Clubmitgliedes die Vorstandschaft der Mitgliederversammlung auch die fortdauernde aktive Mitgliedschaft im Club vorschlagen. Ebenso kann die Mitgliederversammlung solche Mitglieder bestätigen, welche beruflich eng mit der Marke Alfa Romeo verbunden sind, aber privat ein Fahrzeug dieser Marke nicht führen.
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§ 5 Beiträge

  1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen und sonstigen Aktivitäten von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich neu festlegt.
  2. Ausnahmen gelten für Auszubildende, Wehrpflichtige und Arbeitslose, hier kann von der Mitgliederversammlung ein verminderter Mitgliedsbeitrag festgelegt werden.
  3. Die Zahlungen sind ½ jährlich jeweils im Januar und Juli fällig.
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitteilung zur Beendigung der Mitgliedschaft muß vom Mitglied vierteljährlich zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand erfolgen.
  2. Die Mitgliedschaft kann vom Clubvorstand gekündigt werden, wenn das Mitglied
        a) trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt;
        b) gegen die Satzung verstoßen hat.
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§ 7 Leitende Organe des Clubs

Die leitenden Organe des Clubs sind
  1. der Vorstand
  2. die Vorstandschaft
  3. die Mitgliederversammlung in ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen.
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§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Alfa-Romeo-Clubs »Rosenhain« und tritt jährlich einmal im letzten Quartal des Jahres zusammen. Die erste Jahreshauptversammlung findet mit vollzogener Eintragung ins Vereinsregister statt.
  2. Die Jahreshauptversammlung, jede ordentliche Mitgliederversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen kann vom Vorstand einberufen werden. Jedes Mitglied hat das Recht eine Mitgliederversammlung zu beantragen. Der Antrag hat unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorsitzenden zu erfolgen. Der Vorsitzende hat dem Antrag stattzugeben. Alle Einladungen erfolgen durch den Vorsitzenden in schriftlicher Form.
  3. Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über:
        a) Satzungsänderungen
        b) Änderungen der Beitragshöhe
        c) wesentliche organisatorische Entscheidungen
        d) Anträge
        e) Wahl der Vorstandschaft und des Vorstandes
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.
  5. Über den Verlauf der Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, daß dem Vorsitzenden der Versammlung vorzulegen und von diesem sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Der Zeitpunkt der Versammlung ist jedem Mitglied schriftlich mindestens drei Wochen vorher mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt in Form einer Einladung zur Mitgliederversammlung.
  7. Zur Jahreshauptversammlung hat die jeweilige Offenlegung der Finanzen vom Schatzmeister zu erfolgen, seine Entlastung muß durch die Versammlung erfolgen.
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§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB jeweils allein.
  2. Im lnnenverhältnis gilt, daß der Stellvertreter von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
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§ 10 Die Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht in der Regel aus sechs Vereinsmitgliedern, die Zusammensetzung kann gemäß der konkreten Erfordernisse des Vereinslebens vom Vorsitzenden der Mitgliederersammlung vorgeschlagen werden. Regelmäßig setzt sich die Vorstandschaft zusammen aus
  2. Das Amt des Schatzmeisters und Schriftführers kann auch von einer Person wahrgenommen werden, ebenso sind Kombinationen bei anderen Funktionen möglich.
  3. Die Vorstandschaft einschließlich des Vorstandes wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.
  4. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen.
  5. Die Vorstandschaft berät unter Leitung des Vorsitzenden regelmäßig mindestens vierteljährlich über die Entwicklung des Clublebens und die Zusammenarbeit mit dem Autohaus.
  6. Die Vorstandschaft veröffentlicht nach Diskussion in der Mitgliederversammlung einen Jahresveranstaltungskalender mit den wesentlichen Terminen.
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§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen und genehmigt von der Mitgliederversammlung am 01.12.1995.
-Es folgen die Unterschriften der Gründungsmitglieder-
Der Verein wurde am 24.06.1996 ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Löbau unter der Nummer VR 402 eingetragen.
Die Satzung wurde in vorliegender geänderter Fassung in der Mitgliederversammlung am 13.12.1997 beschlossen und genehmigt.

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