SATZUNG
des eingetragenen Vereins
ALFA-ROMEO-CLUB "ROSENHAIN"
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der am 01.12.1995 gegründete Verein führt den Namen Alfa-Romeo-Club
"Rosenhain" mit Sitz in Löbau. Er ist in das Vereinsregister in
Löbau eingetragen. Gerichtsstand ist Löbau.
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Die Club-Anschrift lautet:
Alfa-Romeo-Club "Rosenhain" e. V.
c/o Autohaus Scholz GmbH
An der B 6
02708 Löbau
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Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck und Ziel
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Zweck und Ziel des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Imageförderung
der Traditionsmarke ALFA ROMEO, getragen von Fahrerinnen und Fahrern von
Alfa Romeo Fahrzeugen und deren Partner.
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Der Club pflegt die Kameradschaft, Hilfsbereitschaft, gegenseitige Unterstützung
und Geselligkeit unter den Mitgliedern. Der Erfahrungsaustausch erfolgt
in Clubtreffen mindestens alle zwei Monate, insbesondere zu aktuellen Entwicklungen
der Marke ALFA ROMEO, Vorstellung und technische Überprüfung
der Fahrzeuge der Clubmitglieder im Autohaus, gesellige Veranstaltungen
und gemeinsame Unternehmungen, wie z. B. der Besuch von Motorsportveranstaltungen.
Die Ziele des Clubs sind in freundschaftlicher Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung
und der Belegschaft des Autohauses zu realisieren.
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Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder haben beim Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf
das Vermögen des Vereins. Das Gleiche gilt für den Fall der Auflösung
des Vereins. Im Falle der Auflösung wird das Guthaben der Belegschaft
des Autohauses Scholz GmbH zur Verfügung gestellt werden.
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Die Tätigkeit in der Vorstandschaft oder einem sonstigen Gremium ist
ehrenamtlich; die betreffenden Personen erhalten auf Antrag nur die entstandenen
Kosten erstattet. Weitere Vergünstigungen sind nicht zulässig.
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§ 3 Mitgliedschaft
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Der Alfa-RomeoClub "Rosenhain" besteht aus
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aktiven Mitgliedern
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fördernden Mitgliedern
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Ehrenmitgliedern.
Alle Mitglieder genießen volle Rechte und Pflichten.
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Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen
ausgenommen.
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Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes entscheidet die Vorstandschaft.
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§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
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Die Aufnahme in den Club muß mit einem ausgefüllten Aufnahmebogen
nach Kenntnisnahme des Statuts beantragt werden. Der Vorsitzende bzw. der
Stellvertreter sowie mindestens ein Clubmitglied führen ein persönliches
Gespräch mit der/dem Antragsteller(in) und schlagen der Vorstandschaft
die Aufnahme bzw. die Ablehnung vor.
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Die Voraussetzung der Aufnahme ist das Führen eines Fahrzeuges der
Marke Alfa Romeo. Der Wechsel zu einer anderen Automarke führt zum
Ausscheiden aus dem Club. Im Ausnahmefall kann nach Antrag des betroffenen
Clubmitgliedes die Vorstandschaft der Mitgliederversammlung auch die fortdauernde
aktive Mitgliedschaft im Club vorschlagen. Ebenso kann die Mitgliederversammlung
solche Mitglieder bestätigen, welche beruflich eng mit der Marke Alfa
Romeo verbunden sind, aber privat ein Fahrzeug dieser Marke nicht führen.
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§ 5 Beiträge
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Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen und sonstigen Aktivitäten
von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge deren
Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung
jährlich neu festlegt.
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Ausnahmen gelten für Auszubildende, Wehrpflichtige und Arbeitslose,
hier kann von der Mitgliederversammlung ein verminderter Mitgliedsbeitrag
festgelegt werden.
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Die Zahlungen sind ½ jährlich jeweils im Januar und Juli fällig.
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitteilung zur Beendigung der Mitgliedschaft muß vom Mitglied
vierteljährlich zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den
Vorstand erfolgen.
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Die Mitgliedschaft kann vom Clubvorstand gekündigt werden, wenn das Mitglied
a) trotz Mahnung den fälligen
Beitrag nicht bezahlt;
b) gegen die Satzung verstoßen hat.
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§ 7 Leitende Organe des Clubs
Die leitenden Organe des Clubs sind
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der Vorstand
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die Vorstandschaft
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die Mitgliederversammlung in ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen.
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§ 8 Mitgliederversammlung
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Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Alfa-Romeo-Clubs »Rosenhain«
und tritt jährlich einmal im letzten Quartal des Jahres zusammen.
Die erste Jahreshauptversammlung findet mit vollzogener Eintragung ins
Vereinsregister statt.
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Die Jahreshauptversammlung, jede ordentliche Mitgliederversammlung
und außerordentliche Mitgliederversammlungen kann vom Vorstand einberufen
werden. Jedes Mitglied hat das Recht eine Mitgliederversammlung zu beantragen.
Der Antrag hat unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorsitzenden
zu erfolgen. Der Vorsitzende hat dem Antrag stattzugeben. Alle Einladungen
erfolgen durch den Vorsitzenden in schriftlicher Form.
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Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über:
a) Satzungsänderungen
b) Änderungen der Beitragshöhe
c) wesentliche organisatorische Entscheidungen
d) Anträge
e) Wahl der Vorstandschaft und des Vorstandes
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig
einfache Stimmenmehrheit.
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Über den Verlauf der Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll
zu führen, daß dem Vorsitzenden der Versammlung vorzulegen und
von diesem sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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Der Zeitpunkt der Versammlung ist jedem Mitglied schriftlich mindestens
drei Wochen vorher mitzuteilen. Die Mitteilung
erfolgt in Form einer Einladung zur Mitgliederversammlung.
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Zur Jahreshauptversammlung hat die jeweilige Offenlegung der Finanzen vom
Schatzmeister zu erfolgen, seine Entlastung muß durch die Versammlung
erfolgen.
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§ 9 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26
BGB jeweils allein.
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Im lnnenverhältnis gilt, daß der Stellvertreter von seiner Vertretungsbefugnis
nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
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Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen
der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
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§ 10 Die Vorstandschaft
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Die Vorstandschaft besteht in der Regel aus sechs Vereinsmitgliedern, die
Zusammensetzung kann gemäß der konkreten Erfordernisse des Vereinslebens
vom Vorsitzenden der Mitgliederersammlung vorgeschlagen werden. Regelmäßig
setzt sich die Vorstandschaft zusammen aus
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dem Vorstand gemäß § 9
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dem Schatzmeister
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dem Schriftführer
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dem Veranstaltungswart
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dem Vergnügungswart
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dem Verbindungsmann zum Autohaus.
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Das Amt des Schatzmeisters und Schriftführers kann auch von einer
Person wahrgenommen werden, ebenso sind Kombinationen bei anderen Funktionen
möglich.
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Die Vorstandschaft einschließlich des Vorstandes wird von der Jahreshauptversammlung
auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.
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Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen.
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Die Vorstandschaft berät unter Leitung des Vorsitzenden regelmäßig
mindestens vierteljährlich über die Entwicklung des Clublebens
und die Zusammenarbeit mit dem Autohaus.
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Die Vorstandschaft veröffentlicht nach Diskussion in der Mitgliederversammlung
einen Jahresveranstaltungskalender mit den wesentlichen Terminen.
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§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen und genehmigt von der Mitgliederversammlung am 01.12.1995.
-Es folgen die Unterschriften der Gründungsmitglieder-
Der Verein wurde am 24.06.1996 ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Löbau
unter der Nummer VR 402 eingetragen.
Die Satzung wurde in vorliegender geänderter Fassung in der Mitgliederversammlung
am 13.12.1997 beschlossen und genehmigt.
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